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Urteil: Beratung duch Versicherungsmakler

Beratung duch Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler ist zur umfassenden Beratung bzw. Betreuung seiner Kunden verpflichtet. Dies wurde auch bereits in mehreren Urteilen so bestätigt. Für den Maklervertrag selbst scheint es allerdings andere Voraussetzungen zu geben. In einem Urteil des BGH (AZ III ZR 269/06) ging es um eine fondsgebundene Lebensversicherung, welche als so genannte Nettopolice vermittelt wurde. Dies bedeutet, dass der Kunde die Versicherungsprämie separat als Provision an den Makler zahlt.
Kurz nach Abschluss kündigte jedoch der Kunde die Lebensversicherung und stellte die Zahlungen ein. Der Makler forderte draufhin den gesamten Provisonsbetrag der Versicherung. Das BGH gab der Maklerin Recht - denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der Vermittlung einer Lebensversicherung wirksam. Darüberhinaus betreffen die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nur das zu vermittelnde Versicherungsverhältnis.

(06. September 2007)
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